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Allgemeines / Hintergründe

Die Abwässer der Haushalte werden in der öffentlichen Kanalisation gesammelt, zur Kläranlage transportiert und dort gereinigt. Zur Deckung der Kosten der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Erhebung der Abwassergebühr notwendig.
Das in die Kanalisation abgeleitete Abwasser setzt sich zusammen aus Schmutzwasser (in Haushalten oder Betrieben „verbrauchtes“ Frischwasser) und von befestigten Flächen abfließendem Niederschlagswasser. Die hierbei anfallenden Entwässerungsgebühren werden derzeit, wie bisher landesweit üblich, als Einheitsgebühr auf der Grundlage des Frischwasser-verbrauchs erhoben. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten.
Bei dieser Art von Gebührenerhebung bleibt unberücksichtigt, wie viel Niederschlagswasser auf einem Grundstück anfällt und ob und wie viel davon auf dem Grundstück versickert oder direkt in die Kanalisation abgeleitet wird. Auf Grund bundesweit einheitlicher, aktueller Rechtsprechung muss die Struktur der Abwassergebühren neu geordnet werden.

Die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers aus Haushalten und Gewerbebetrieben sind von
den Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers zu trennen. Die Städte und Gemeinden in
Baden-Württemberg haben keine Alternative zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, da der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Urteil vom 11.03.2010 die Umsetzung landesweit angemahnt hat.

Die Aufteilung der Abwasserkosten in eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr bedeutet keine grundsätzliche Gebührenerhöhung, sondern bewirkt eine Aufteilung der Entsorgungskosten nach dem Verursacherprinzip entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten und Mengen.

Bisherige Verteilung
Frischwassermaßstab
Gesamtkosten der
Abwasserverteilung
Zukünftige Verteilung
Gesplitteter Maßstab
Kosten
Schmutzwasser
Frischwasser-verbrauch
Kosten
Niederschlagswasser
versiegelte
Flächen
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