Allgemeines / Hintergründe
Die Abwässer der Haushalte werden in der öffentlichen Kanalisation gesammelt, zur Kläranlage
transportiert und dort gereinigt. Zur Deckung der Kosten der öffentlichen Abwasserbeseitigung
ist die Erhebung der Abwassergebühr notwendig.
Das in die Kanalisation abgeleitete Abwasser
setzt sich zusammen aus Schmutzwasser
(in Haushalten oder Betrieben „verbrauchtes“
Frischwasser) und von befestigten Flächen abfließendem Niederschlagswasser. Die hierbei
anfallenden Entwässerungsgebühren werden derzeit, wie bisher landesweit üblich, als
Einheitsgebühr auf der Grundlage des Frischwasser-verbrauchs erhoben. In dieser Gebühr sind
sowohl die Kosten für Sammlung, Beseitigung und
Behandlung von Schmutz- als auch von
Niederschlagswasser enthalten.
Bei dieser Art von Gebührenerhebung bleibt unberücksichtigt, wie viel Niederschlagswasser auf
einem Grundstück anfällt und ob und wie viel davon auf dem Grundstück versickert oder direkt in
die Kanalisation abgeleitet wird. Auf Grund bundesweit einheitlicher, aktueller Rechtsprechung muss die Struktur der
Abwassergebühren neu geordnet werden.
Die Kosten für die Beseitigung des
Schmutzwassers aus Haushalten und Gewerbebetrieben sind von
den Kosten für die Beseitigung
des Niederschlagswassers zu trennen. Die Städte und Gemeinden
in
Baden-Württemberg haben keine Alternative zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr,
da der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Urteil vom 11.03.2010 die Umsetzung landesweit
angemahnt hat.
Die Aufteilung der Abwasserkosten in eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr bedeutet keine grundsätzliche Gebührenerhöhung, sondern bewirkt eine Aufteilung der Entsorgungskosten nach dem Verursacherprinzip entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten und Mengen.
zum Vergrößern bitte anklicken »