Welche Fläche sind relevant für die gesplittete Abwassergebühr?
Alle bebauten, befestigten und versiegelten Flächen, die direkt oder indirekt in die öffentliche
Entwässerung einleiten, sind gebührenpflichtig und werden zur Niederschlagswassergebühr
herangezogen.
Unter bebauten Flächen sind Dachfl ächen von Häusern und Gebäuden zu
verstehen.
Befestigte oder versiegelte Flächen sind z.B. Straßen, Wege, Plätze und Terrassen mit einem wasser-undurchlässigen bzw. teilweise wasserdurchlässigen Material. Bei Dachflächen und anderen geneigten Flächen wird bei der Flächenermittlung die Projektion auf eine horizontale Ebene zu Grunde gelegt. Die Höhe der Niederschlagswassergebühr ist abhängig von der Größe der mittelbar und unmittelbar an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen, versiegelten Flächen und deren Wasserdurchlässigkeit: Je höher die Wasserdurchlässigkeit eines Belages desto geringer ist die anzurechnende Fläche.
Bei vollständig versiegelten Bodenflächen geht man zum Beispiel davon aus, dass 100 % des
anfallenden Niederschlagswassers auch zum Abfluss gelangen. Sie entsprechen dem Faktor 1,0 *.
Bei weniger stark versiegelten Flächen (z.B. Pflaster, Verbundsteine, Rasengittersteine,
Gründächer)
fließt nur ein Teil des Niederschlags in die Kanalisation bzw. in Abwasseranlagen ab,
der Rest versickert, wird gespeichert oder verdunstet.
Die Kommunen haben in den Abwassergebührensatzungen verschiedene
Versiegelungsarten, je nach technisch gegebener Wasserdurchlässigkeit, zu
sogenannten Versiegelungsfaktoren zusammengefasst. Ein Beispiel: Besteht bei einem
Grasdach die Annahme, dass lediglich 30 % des Niederschlags in die öffentlichen Abwasserkanäle
gelangt, würde eine solche Dachfläche einem Versiegelungsfaktor von 0,3 * entsprechen.
Für die Berechnung der gebührenrelevanten Flächen werden die abflusswirksamen
Flächen dann mit dem Faktor der entsprechenden Versiegelungsart multipliziert.
Neben der Wahl geeigneter, wasserdurchlässiger Materialien lassen sich
Niederschlagswassergebühren durch bauliche Maßnahmen zur unmittelbaren Versickerung von
Niederschlagswasser im Garten, ohne bzw. mit reduzierter Ableitung in die öffentliche
Kanalisation (Zisternen, Regenwassernutzung, Ableitung in Bäche, Rigolen, u.a.), senken.
* diese Faktoren variieren und werden von jeder Kommune per Satzung beschlossen