•  Start
spacer
 •  Allgemeines
spacer
 •  Erklärung gesplittete
Abwassergebühr
spacer
 •  Flächen
   •  Beispiele
spacer
 •  Das Verfahren
   •  Überblick
spacer
 •  Zukünftige Gebühren
Tendenzen
spacer
 •  Satzungsrechtliche
Regelungen
spacer
 •  Bürgerservice
spacer
 •  Selbstauskunft 
der Verbraucher
spacer
 •  Unterlagen zur
Selbstauskunft
     •  Ausfüllanleitung
spacer
 •  Unterstützung 
der Verbraucher
spacer
 •  Ausfüllhilfe
Selbstauskunftsbogen
spacer
   •  Fallbeispiele
   •  Details zu 
Versiegelungarten
spacer
 •  Häufige Fragen
 •  Lexikon
 •  Downloadbereich
spacer
 •  Impressum

Welche Fläche sind relevant für die gesplittete Abwassergebühr?

Alle bebauten, befestigten und versiegelten Flächen, die direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerung einleiten, sind gebührenpflichtig und werden zur Niederschlagswassergebühr
herangezogen.
Unter bebauten Flächen sind Dachfl ächen von Häusern und Gebäuden zu verstehen.

Befestigte oder versiegelte Flächen sind z.B. Straßen, Wege, Plätze und Terrassen mit einem wasser-undurchlässigen bzw. teilweise wasserdurchlässigen Material. Bei Dachflächen und anderen geneigten Flächen wird bei der Flächenermittlung die Projektion auf eine horizontale Ebene zu Grunde gelegt. Die Höhe der Niederschlagswassergebühr ist abhängig von der Größe der mittelbar und unmittelbar an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen, versiegelten Flächen und deren Wasserdurchlässigkeit: Je höher die Wasserdurchlässigkeit eines Belages desto geringer ist die anzurechnende Fläche.

Bei vollständig versiegelten Bodenflächen geht man zum Beispiel davon aus, dass 100 % des
anfallenden Niederschlagswassers auch zum Abfluss gelangen. Sie entsprechen dem Faktor 1,0 *.
Bei weniger stark versiegelten Flächen (z.B. Pflaster, Verbundsteine, Rasengittersteine, Gründächer)
fließt nur ein Teil des Niederschlags in die Kanalisation bzw. in Abwasseranlagen ab, der Rest versickert, wird gespeichert oder verdunstet.
Die Kommunen haben in den Abwassergebührensatzungen verschiedene Versiegelungsarten, je nach technisch gegebener Wasserdurchlässigkeit, zu sogenannten Versiegelungsfaktoren zusammengefasst. Ein Beispiel: Besteht bei einem Grasdach die Annahme, dass lediglich 30 % des Niederschlags in die öffentlichen Abwasserkanäle gelangt, würde eine solche Dachfläche einem Versiegelungsfaktor von 0,3 * entsprechen.

Für die Berechnung der gebührenrelevanten Flächen werden die abflusswirksamen Flächen dann mit dem Faktor der entsprechenden Versiegelungsart multipliziert.
Neben der Wahl geeigneter, wasserdurchlässiger Materialien lassen sich Niederschlagswassergebühren durch bauliche Maßnahmen zur unmittelbaren Versickerung von Niederschlagswasser im Garten, ohne bzw. mit reduzierter Ableitung in die öffentliche Kanalisation (Zisternen, Regenwassernutzung, Ableitung in Bäche, Rigolen, u.a.), senken.

* diese Faktoren variieren und werden von jeder Kommune per Satzung beschlossen

Beispiele »